Beamte
Das Dienst- und Treueverhältnis eines Beamten unterscheidet sich erheblich vom üblichen Arbeitnehmerstatus. Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung gibt es neben Vorteilen auch - zunehmend - Nachteile zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere im Bereich der Dienstunfähigkeit eines Beamten, da
- Beamte auf Widerruf aus dem Dienstverhältnis entlassen werden ohne jegliche Ansprüche
- Beamte auf Probe, außer bei Dienstunfällen, aus dem Dienstverhältnis entlassen werden
- Beamte auf Lebenszeit erst nach Erfüllung einer 5-jährigen Wartezeit Anspruch auf Versorgungsansprüche haben
- die Einkommenseinbußen bei Versetzung in den Ruhestand, Teildienstunfähigkeit, Herabsetzung der Arbeitszeit, - verschärft durch neue Regelungen des Gesetzgebers - erheblich sind
Manche Beamte haben im gutem Glauben eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, teilweise mit der Erklärung, der Beamte könne zum Nachweis der Dienstunfähigkeit auch ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Aus solchen oder ähnlichen Formulierungen kann in aller Regel keine Verpflichtung für den Versicherer abgeleitet werden.
Dies bedeutet, dass viele Beamte sich abgesichert fühlen, es jedoch nicht sind.
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Was schlagen wir vor?
Wir ermitteln zunächst
- Ihren Status und Ihr Amt (Verwaltungsbeamter, Lehrer, Polizist, Feuerwehr,..)
- Ihre konkrete Versorgungslücke in Ihrer jetzigen bzw. höheren Besoldungsgruppen
und entwickeln einen Vorschlag bezogen auf Ihre Verhältnisse und Wünsche unter den Aspekten
- Dienstanfänger oder Beamter auf Lebenszeit
- lebenslange Versorgung oder Endalter
- Kombination mit Altersvorsorge oder solo
- höchste Rechtssicherheit für den Beamten durch Auswahl eines geeigneten Versicherers
- Flexibilität des Tarifes
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⇒ Maklerinfo Beamte (PDF)
⇒ Maklerinfo Dienstunfähigkeit (PDF)
⇒ Maklerinfo Diensthaftpflicht (PDF)
Krankenversicherung für Beamte
Auch im Bereich der Krankenversicherung unterscheidet sich der Status des Beamten vom Arbeitnehmer. In den verschiedenene Bereichen des öffentlichen Dienstes wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten in Form der Beihilfe erfüllt. In welchem Umfang der Beamte Anspruch auf Beihilfe hat, ist abhängig von seinem jeweiligen Dienstherrn (Bundes- oder Landesbeihilfe) und der Art der Tätigkeit.
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